(1) Der Verein führt den Namen Christlicher Verein Junger Menschen e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Münchberg.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hof eingetragen.
(4) Er führt die Kurzbezeichnung CVJM Münchberg e.V..
(1) Die Grundlage der Arbeit des Vereins ist die „Pariser Basis“ des Weltbundes der Christlichen Vereine Junger Männer – CVJM:
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.“
(2) Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden.
Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis“ gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland für die Arbeit mit allen Menschen.
(3) Der Verein stellt sich auf den Boden des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses, ohne dadurch Mitglieder anderer Bekenntnisse auszuschließen.
(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral.
(1) Der Christliche Verein Junger Menschen e.V. mit Sitz in Münchberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit nach christlichen Grundsätzen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Versammlungen mit erbaulichen, biblischen Besprechungen und belehrenden Vorträgen,
b) Pflege von Musik und Gesang,
c) Verbreitung guter Schriften, Darbietung von Fortbildungsgelegenheiten, Förderung der Volksbildung,
d) Anleitung zur Sparsamkeit
e) Schaffung von Gelegenheiten zu körperlichen Übungen (Turnen, Schwimmen, Ausflüge usw.) Förderung des Volkssports (Eichenkreuz),
f) Bereitstellung eines Lokals, in welchem sich junge Leute so oft wie möglich versammeln und frei bewegen können,
g) Treiben von Jugendpflege und Jugendsozialarbeit. Dazu gehört u.a. auch die Durchführung von Freizeiten. Bei allen Veranstaltungen ist das Bestreben darauf gerichtet, jedes Mitglied zu einer ihm angemessenen Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins heranzuziehen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder der Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie können lediglich eine Ehrenamtspauschale bis zur maximalen Höhe des jeweils gültigen Steuerfreibetrags sowie tatsächliche Auslagen und Aufwendungen erstattet bekommen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Verein unterscheidet ordentliche, unterstützende und tätige Mitglieder.
(1) Ordentliches Mitglied kann jede Person nach vollendetem 16. Lebensjahr werden, die sich zu einem ehrbaren, sittlichen Lebenswandel, zur Beachtung der Vereinssatzung und zur Zahlung des monatlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet und gewillt ist, anden Vereinsveranstaltungen möglichst regelmäßigen und tätigen Anteil zu nehmen.
(2) Unterstützende Mitglieder können Männer und Frauen werden, die sich zur Zahlung eines bestimmten Beitrages verpflichten. Sie erlangen dadurch das Recht zur Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen und zur Benutzung aller Vereinseinrichtungen.
(3) Zu tätigen Mitgliedern ernennt der Vereinsausschuss solche ordentlichen Mitglieder, welche sich klar und entschieden zu Jesus Christus als ihren Herrn und Gott bekennen, ihren Wandel nach seinem Wort und Vorbild führen wollen, in der Vereinsarbeit bewährt und mit Treue tätig sind.
(4) Personen, welche das Vereinsleben kennenlernen wollen, können als Gäste zugelassen werden. Auf Anordnung des Vereinsausschusses haben sie sich nach Ablauf einer bestimmten Frist über ihren Beitritt zum Verein zu entscheiden.
5 Jugendabteilung
Für die noch nicht 16 Jahren alten Kinder und Jugendlichen wird eine besondere Jugendabteilung gebildet, für die vom Vereinsausschuss eine eigene Ordnung aufgestellt wird. Ihre Mitglieder treten nach der Vollendung des 16. Lebensjahres ohne weiteres in die Reihe der ordentlichen Mitglieder über.
(1) Alle Anmeldungen zur ordentlichen Mitgliedschaft sind beim Vereinsausschuss vorzubringen, welcher nach mehrmaligen Besuch des Vereins durch den Angemeldeten über seine Aufnahme entscheidet. Diese erfolgt in einer der nächsten Sitzungen des Vereinsausschusses.
(2) Personen, die in einem anderen Verein, der dem Weltbund der CVJM angehört, Mitglied sind, können jederzeit nach Vorzeigen des entsprechenden Ausweises die ordentliche Mitgliedschaft des CVJM-Münchberg e.V. erhalten.
(3) Bei den unterstützenden Mitgliedern geschieht die Aufnahme ohne Formalitäten.
(4) Die Ernennung als tätiges Mitglied wird in einer besonderen Versammlung (z.B. Mitarbeiterstunde) unter Hinweis auf die dabei zu übernehmenden Verpflichtungen vollzogen.
(1) Der Austritt steht jedem Mitglied gegen Rückgabe der Mitgliedskarte und evt. des Vereinsabzeichens (dessen Wert rückvergütet wird) jederzeit frei. Weiteres regelt die Beitragsordnung.
(2) Ein tätiges Mitglied kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt auf eigenen Wunsch in die Reihe der ordentlichen oder unterstützenden Mitglieder zurücktreten.
(3) Der Vereinsausschuß hat das Recht, die Ernennung zum tätigen Mitglied zurückzuziehen, wenn nach seiner Überzeugung eine der dafür maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen sollte.
(4) Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vereinsausschusses bei andauernd anstößigem Lebenswandel oder bei fortgesetzter gröblicher Vernachlässigung der Pflichten gegen den Verein.
(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vereinsausschuss und die Hauptversammlung.
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der
(3) Der Vereinsausschuß setzt sich zusammen aus
a) dem Vorstand,
b) dem von der ordentlichen Hauptversammlung aus der Mitte der tätigen Mitglieder zu wählende Kassier,
c) weiteren vier von der ordentlichen Hauptversammlung aus der Mitte der tätigen Mitglieder zu wählenden Mitgliedern,
d) dem mit der Jugendarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Münchberg beauftragten Pfarrer, sofern er die Mitgliedschaft des Vereins besitzt,
e) dem/der hauptamtlich leitenden Mitarbeiter(in).
(4) Der Vereinsausschuß erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Er ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden. Er erledigt seine Geschäfte in der Regel in Sitzungen, zu deren Beschlussfähigkeit die Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich ist. Sie werden durch den Vorstand einberufen und vom 1. Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden – geleitet. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses werden einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Vorsitzenden und dem Schriftführerunterzeichnet.
(5) Die Amtszeit des Vereinsausschusses beträgt zwei Jahre.
(6) In den ersten drei Monaten eines jeden Jahres findet eine ordentliche Hauptversammlung der ordentlichen Mitglieder statt, die vom Vorstand einberufen und geleitet wird. Jedes ordentliche Mitglied ist zu derselben wenigstens acht Tage zuvor schriftlich oder in Textform nach § 126b BGB einzuladen. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
(7) Zum Geschäftskreis der ordentlichen Hauptversammlung gehören
a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands über die Entwicklung des Vereins sowie des Kassenberichts des Kassiers,
b) die Wahl des Vorstands, des Kassiers und der vier weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses,
c) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages deren Zahlungsmodalitäten in der vom Vereinsausschuss zu verabschiedenden Beitragsordnung geregelt ist,
d) die Beratung und Beschlußfassung über sonstige Vereinsangelegenheiten.
(8) Außerordentliche Hauptversammlungen finden nach Bedürfnis auf Beschluß des Vereinsausschusses statt oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder es beantragt.
(9) Über Inhalt und Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und von sämtlichen Mitgliedern des Vereinsausschusses zu unterzeichnen. Von Beschlüssen, welche für den Gesamtverein von Bedeutung sind, wird nach Bestimmung des Vereinsausschusses oder der Hauptversammlung in einer der nächsten Vereinsversammlungen öffentliche Mitteilung gemacht.
(1) Der Verein ist Mitglied des CVJM-Landesverbandes Bayern e.V. und gehört damit zum CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. und zum Weltbund der CVJM.
(2) Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Landesverbandes Bayern e.V. dem „Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland“ angeschlossen.
(3) Die Eichenkreuzsportgruppe des Christlichen Vereins Junger Menschen e.V. mit Sitz in Münchberg ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) und erkennt seine Satzungen an.
(1) Zur Abänderung der Satzung sowie zu einer etwaigen Auflösung des Vereins ist ein mit zwei Drittel Mehrheit gefaßter Beschluß der Hauptversammlung erforderlich.
(2) Die §§ 2 und 9 Abs. (1) und (2) sind ihrem sachlichen Inhalt nach von einer Abänderung überhaupt ausgeschlossen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Münchberg mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und zwar für die Neugründung eines Vereins, der die gleichen Zwecke und Ziele dieser Satzung verfolgt und vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach Auflösung keine Neugründung, so hat sie es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
(1) Um eine bessere Lesbarkeit der Texte zu gewährleisten, wird bei personenbezogenen Formulierungen auf die weiblichen Bezeichnungen in der Satzung verzichtet; sie beziehen sich aber gleicherweise auf Frauen und Männer.
(1) Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 14.03.2015 in Kraft.
Münchberg, den 14.03.2015
Siegfried Sachs (1. Vorsitzender)
Stefan Puchtler (2. Vorsitzender)