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Satzung für den Christlichen Verein Junger Menschen mit dem Sitz in Münchberg (Eingetragener Verein) (Stand 02/2023)

Hinweise:
Grundsätzlich gibt es in der Satzung keine geschlechtsspezifischen Unterschiede und alle Ämter können von allen Menschen besetzt werden. Um die Satzung besser lesen zu können, wird auf die eigentlich korrekte Ausformulierung der Bezeichnungen verzichtet.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Christlicher Verein Junger Menschen e.V., im Folgenden CVJM Münchberg genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Münchberg.
  3. Er ist unter der Registernummer VR408 im Vereinsregister beim Amtsgericht Hof eingetragen.
  4. Der Verein ist Mitglied des CVJM-Landesverbandes Bayern e.V. und ist damit dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. mit Sitz in Kassel und damit dem Weltbund der CVJM mit Sitz in Genf angeschlossen.
  5. Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Landesverbandes Bayern e.V. über den CVJM-Gesamtverband Deutschland e.V. dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. als dem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
  6. Gerichtsstand ist Hof.

§2 Grundlagen

  1. Grundlage der Arbeit des CVJM Münchberg ist die „Pariser Basis“ des Weltbundes der Christlichen Vereine Junger Männer – CVJM vom 22. August 1855 und die Ergänzungen des Gesamtverbandes.

    „Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.“

    Zusatz zur „Pariser Basis“: „Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören.“

  2. Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen Menschen offen. Die „Pariser Basis“ gilt heute im Bereich des CVJM Münchberg für die Arbeit mit allen Menschen.
  3. Der Verein stellt sich auf den Boden des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses, ohne dadurch Mitglieder anderer Bekenntnisse auszuschließen.
  4. Der CVJM Münchberg ist parteipolitisch neutral.

§3 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der CVJM Münchberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist
    1. die Förderung der Religion;
    2. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
    3. die Förderung des Sports;
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine satzungswidrigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder der Organe des Vereins (§ 9) können eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung der vom Verein angestellten Organmitglieder entscheidet der Vereinsausschuss. Im Übrigen entscheidet die Hauptversammlung.

§4 Aufgaben und Tätigkeiten

  1. Der CVJM Münchberg erfüllt seinen satzungsmäßigen Zweck durch die Übernahme insbesondere folgender Aufgaben:
    1. Sammlung von Menschen um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens
    2. Förderung der Gemeinschaft unter den Mitgliedern
    3. Heranbildung christlicher Persönlichkeiten, die zu verantwortungsbewusstem Handeln in allen Bereichen des gesellschaftlichen und kirchlichen Lebens und zu missionarischem Dienst fähig und bereit sind
    4. Jugendpflege und Sozialarbeit
  2. Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:
    1. gegenwartsnahe Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Evangelisation und Schrifttum
    2. Beratung und seelsorgerliche Hilfe in den Fragen und Problemen junger Menschen, soweit dies in seiner Macht steht
    3. missionarische Betätigung durch geeignete Mittel
    4. freie Aussprache und Vorträge aus den verschiedensten Wissensgebieten
    5. Feierstunden, Gesang, Musik, geselliges Beisammensein
    6. Spiel, Sport, Wanderungen, Fahrten und Freizeiten
    7. Durchführung von Seminaren und Lehrgängen zur Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitgliedern
    8. frühzeitige Heranziehung der Mitglieder zu einer angemessenen Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins
    9. Bereitstellung geeigneter Räume und Einrichtungen
  3. In den Gremien des Vereins können weitere Aufgaben beschlossen werden.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des CVJM Münchberg kann jede natürliche Person werden.
    Grundlage für die Mitgliedschaft ist diese Satzung.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vereinsausschuss. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand des Vereins mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.
  4. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages. Er ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres bzw. bei Eintritt in den Verein zur Zahlung fällig. Scheidet ein Mitglied aus, so findet keine Rückvergütung von bereits entrichteten Mitgliedsbeiträgen statt. Weiteres regelt die Beitragsordnung.
  5. Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Satzung oder sonstiger grober Verstöße gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied durch den Vereinsausschuss ohne förmliches Ausschlussverfahren aus der Mitgliedschaft entlassen werden. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu rechtfertigen. Ein schwerwiegender Verstoß ist es auch, wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Die Mitteilung über eine Entlassung aus der Mitgliedschaft ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zugeben. Die Entlassung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  6. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Ansprüche gegen das Vermögen des Vereins.

§6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des CVJM Münchberg sind
    1. die Hauptversammlung
    2. der Vereinsausschuss
    3. der Vorstand
  2. Die Sitzungen eines Organs können auch online / virtuell abgehalten werden. In diesem Fall sind den Mitgliedern des Organs zusammen mit der Einladung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Sitzung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen oder Apps möglich ist, und dass die Daten der zur Abstimmung berechtigten Personen und die Abstimmungsergebnisse weder verknüpft sind noch einander zugeordnet werden können.
  3. Für alle Organe werden für die Anwesenheits- und Stimmrechte die Regelungen des § 34 BGB angewandt.

§7 Hauptversammlung

  1. Zusammensetzung
    1. Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder im Sinne des § 32 BGB.
    2. Stimmberechtigt in der Hauptversammlung sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 6).
  2. Einberufung
    1. Die Hauptversammlung wird bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
    2. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb einer Frist von acht Wochen durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder unter Angabe der Gründe dies beim Vorstand beantragt.
    3. Die Einladung zu einer Hauptversammlung erfolgt textlich oder digital unter Angabe der Tagesordnung, wenigstens zwei Wochen vor dem Termin.
    4. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge in die Hauptversammlung einzubringen. Diese sind mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingereichte Anträge werden nur zugelassen, wenn sich die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln dafür entscheidet.
  3. Beschlussfassung
    1. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder von einer vom Vorstand beauftragten Person geleitet.
    2. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Hauptversammlung. Geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn sie von einem Mitglied beantragt wird.
    3. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
    4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
    5. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
    6. Über Ergebnisse und Beschlüsse ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, welche vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
  4. Aufgaben (sortiert nach Beschluss, Wahl, Diskussion)
    1. Die Hauptversammlung beschließt
      1. über die Grundsätze, nach welchen der Vereinsausschuss zu arbeiten hat
      2. über Mitgliedsbeiträge
      3. über Anträge (Absatz 2d)
      4. über Satzungsänderungen (§11)
      5. und über eine Auflösung des Vereins (§12)
    2. Die Hauptversammlung genehmigt das Protokoll der letzten Hauptversammlung.
    3. Die Hauptversammlung berät über die inhaltliche Arbeit des Vereins.
    4. Die Hauptversammlung nimmt den Bericht des Vorstands, den Kassenbericht und den Kassenprüfungsbericht entgegen und entlastet den Vorstand und den Kassier.
    5. Die Hauptversammlung nimmt Arbeitsberichte aus den verschiedenen Arbeitsbereichen des Vereins entgegen und bespricht sie.
    6. Die Hauptversammlung kann eine Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses und des Vorstandes erlassen.
    7. Für die Durchführung der Wahl ist ein Wahlausschuss zu berufen, der über seine Tätigkeit ein Protokoll führt. Dieses ist Bestandteil des Hauptversammlungsprotokolls.
    8. Die Hauptversammlung wählt den Vorstand, den Kassier und die übrigen Mitglieder des Vereinsausschusses. Die Wahl oder Berufung von entschuldigt fehlenden Mitgliedern und die Wiederwahl von ausgeschiedenen Mitgliedern des Vereinsausschusses ist zulässig.

§8 Vereinsausschuss

  1. Zusammensetzung
    1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Grundlagen des Vereins (§ 2) bekennen, können in den Vereinsausschuss gewählt oder berufen werden.
    2. Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassier und 3 Beisitzern. Darüber hinaus kann sich der Vereinsausschuss um bis zu 2 berufene Vereinsmitglieder ergänzen.
    3. Der Vereinsausschuss wählt aus seinen Reihen den Schriftführer.
    4. Ferner gehört ein vom Vereinsausschuss in der konstituierenden Sitzung festzulegender Hauptamtlicher des Vereins, sofern vorhanden, dem Vereinsausschuss mit Sitz und Stimmrecht an.
    5. Ferner gehört dem Vereinsausschuss der mit der Zusammenarbeit mit dem CVJM Münchberg beauftragte Pfarrer in der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Münchberg an, sofern er die Mitgliedschaft des Vereins besitzt,
    6. Die gewählten Vereinsausschuss-Mitglieder führen ihr Amt zwei Jahre, sie bleiben bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Die berufenen Vereinsausschuss-Mitglieder führen ihr Amt bis zur nächsten Neuwahl.
    7. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vereinsausschusses vorzeitig aus, so wählt der Vereinsausschuss für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger.
    8. Der Rücktritt eines Mitgliedes des Vereinsausschusses erfolgt schriftlich oder in Textform an den Vorsitzenden.
  2. Einberufung
    1. Der Vereinsausschuss wird bei Bedarf, jedoch mindestens sechsmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
    2. Die Einberufung muss auch erfolgen, wenn mindestens vier Mitglieder des Vereinsausschusses sie textlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand beantragen.
    3. Die Einladung zu einer Sitzung des Vereinsausschusses erfolgt textlich oder digital unter Angabe der Tagesordnung, wenigstens sieben Tage vor dem Termin.
    4. In dringenden Fällen kann textliche oder telefonische Abstimmung erfolgen. Sie kommt nicht zustande, wenn mindestens drei Mitglieder des Vereinsausschusses unverzüglich dagegen Einspruch erheben. Die Ergebnisse sind zu protokollieren.
  3. Beschlussfassung
    1. Die Sitzung des Vereinsausschusses wird vom Vorstand oder von einer vom Vorstand beauftragten Person geleitet.
    2. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vereinsausschuss. Geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn sie von einem Mitglied des Vereinsausschusses beantragt wird.
    3. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist die erforderliche Hälfte nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden entscheidet. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
    4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
    5. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    6. Über Ergebnisse und Beschlüsse ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, welche vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
  4. Aufgaben
    1. Der Vereinsausschuss leitet den Verein und überwacht dessen satzungsmäßige Arbeit.
    2. Der Vereinsausschuss berät und entscheidet insbesondere über
      1. die Aufnahme von Mitgliedern
      2. den Ausschluss von Mitgliedern
      3. Mitgliedschaft bei Vereinen und Verbänden, insbesondere die Entsendung von Delegierten zu deren Versammlungen
      4. die Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitskreisen sowie deren Aufgaben und Besetzung
    3. Der Vereinsausschuss bestellt und bestätigt die Leitungsverantwortung über die Abteilungen und Gruppen des Vereins.
    4. Der Vereinsausschuss ist für die Betreuung, geistliche Zurüstung und Weiterbildung der Mitarbeiter verantwortlich.
    5. Der Vereinsausschuss wählt einen oder mehrere Kassenprüfer.
    6. Dem Kassier obliegen insbesondere
      1. die Führung der Vereinskasse
      2. die Erstellung des Haushalts
      3. die Erledigung des Zahlungsverkehrs
      4. das Inkasso der Mitgliedsbeiträge
      5. die Führung der Vereinsbuchhaltung
      6. die Verwaltung des Vereinsvermögens
      7. die laufende Überwachung des Haushalts
      8. die Erstellung des Finanzberichtes für die Hauptversammlung im Einvernehmen mit dem Vorstand und dem Vereinsausschuss
    7. Dem Schriftführer obliegt insbesondere die Führung der Sitzungsprotokolle im Einvernehmen mit dem Vorstand und dem Vereinsausschuss.
    8. Die den angestellten Mitarbeitern übertragenen Aufgaben werden in einer Dienstanweisung geregelt.
    9. Der Vereinsausschuss verabschiedet eine Beitragsordnung, die Details zu den Mitgliedsbeiträgen wie die Zahlungsmodalitäten regelt.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder bei Beauftragung durch den Vorsitzenden tätig wird.
  3. Der Vorstand führt sein Amt zwei Jahre. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Dies gilt auch bei einer Neubesetzung während der Amtszeit. Eine Wiederwahl ist möglich.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die Hauptversammlung als Ersatz ein neues Vorstandsmitglied für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes.
  5. Dem Vorstand obliegen im Einvernehmen mit dem Vereinsausschuss insbesondere
    1. die rechtliche Vertretung des Vereins in allen Fällen
    2. die Dienstaufsicht über das Personal
    3. die Einberufung und Leitung der Hauptversammlungen
    4. die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vereinsausschuss

§10 Finanzen, Vermögen, Kassenprüfung

  1. Das Geschäftsjahr des CVJM Münchberg ist das Kalenderjahr.
  2. Die Abteilungen und Gruppen des Vereins besitzen kein eigenes Vermögen und dürfen solches auch nicht erwerben. Geld oder Sachwerte, die einer Abteilung oder Gruppe des Vereins geschenkt oder vermacht werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.
  3. Der Vorstand kann über Geld- oder Sachwerte bis zum 10-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages eines Erwachsenen je Sachzusammenhang ohne Beschluss des Vereinsausschusses oder der Hauptversammlung verfügen. Darüberhinausgehende Verfügungen muss der Vereinsausschuss oder eine Hauptversammlung beschließen.
  4. Die Kassenprüfer sind nur der Hauptversammlung gegenüber verantwortlich.
  5. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Entlastung durch die Hauptversammlung nach Abgabe ihres Kassenprüfungsberichtes im Amt; eine Wiederwahl ist möglich.
  6. Den Kassenprüfern obliegen insbesondere
    1. die Prüfung der Buchführung, der Vereinskasse und des Vereinsvermögens
    2. die Abgabe eines Kassenprüfungsberichtes in der Hauptversammlung

§11 Satzungsänderungen

  1. Änderungen an dieser Satzung sind nur zulässig, wenn diese von der Hauptversammlung beschlossen werden. Die Satzungsänderung muss in der Tagesordnung der Einladung angekündigt sein und ist den Mitgliedern vorab auszuhändigen. Ein Beschluss zur Änderung der Satzung kommt nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zustande.
  2. Die biblische Grundlage des Vereins (§ 2) darf nicht verändert oder aufgehoben werden.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Der CVJM Münchberg kann nur durch Beschluss einer eigens einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden.
  2. Die geplante Auflösung muss in der Tagesordnung zur Einladung angekündigt sein. Einberufung, Leitung der Hauptversammlung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Protokollführung richten sich sinngemäß nach den in § 6 Absatz 3 dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen, soweit § 12 nichts anderes bestimmt.
  3. Die Beschlussfähigkeit kommt nur zustande, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  4. Eine wegen Beschlussunfähigkeit (Abs. 3) erneut einzuberufende Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Hauptversammlung muss darauf besonders hingewiesen werden. Die Einladungsfrist nach § 7 Absatz 2 Buchstabe b ist zu beachten.
  5. Ein Auflösungsbeschluss kommt in jedem Fall nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zustande.
  6. Nach beschlossener Auflösung hat der amtierende Vorstand unverzüglich die Geschäfte abzuwickeln und die Auflösung durchzuführen.
  7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Münchberg mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und zwar für die Neugründung eines Vereins, der die gleichen Zwecke und Ziele dieser Satzung verfolgt und vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach Auflösung keine Neugründung, so hat sie es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§13 Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
  2. Beschlossen in der Hauptversammlung vom 18.03.2023

Münchberg, 18.03.2023

CHRISTLICHER VEREIN JUNGER MENSCHEN e.V.